April 2005: Arbeitgeber

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Arbeitsrecht ist nicht gleich Steuerrecht

Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis auch steuerrechtlich anerkannt wird. Für die Anerkennung nach steuerrechtlichen Vorschriften muss das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zuallererst einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Ehegatten zwischenzeitlich getrennte Interessen verfolgen.

In dem Urteilsfall arbeitete die Frau jahrelang in der Buchhaltung des Betriebs ihres Ehemannes. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, stellte er sie von der Arbeit frei, zahlte aber den Lohn über mehrere Jahre hinweg weiter. Gegen eine spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Frau erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht. Obwohl damit nach arbeitsrechtlichen Kriterien das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht, ließ der Bundsfinanzhof (BFH) in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen (in dem Betrieb des Ehemannes) nicht zu. Als Begründung gab der BFH an, dass grundsätzlich auch ein fremder Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden kann. Allerdings ist es unter fremden Dritten unüblich, dass ein Arbeitgeber jahrelang auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet und erst später versucht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzuerkennen.

Hinweis: Geringfügige Abweichungen vom Fremdvergleich bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen sind allerdings erlaubt. Das entschied der BFH im August 2004 in einem weiteren Fall, in dem die Ehegatten im Arbeitsvertrag vereinbart hatten, dass das Arbeitsentgelt für die Ehefrau als einzige Arbeitnehmerin entweder überwiesen oder bar ausgezahlt werden soll. Die Ehefrau hob monatlich größere Geldbeträge vom betrieblichen Girokonto ab und trug die Beträge je nach Verwendungszweck als Kasseneingang oder als Arbeitsvergütung in das Betriebs-Journal ein. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen an die Ehefrau ab, weil der Lohn nicht, wie bei anderen Arbeitnehmern üblich, überwiesen worden war. Dieser Sichtweise schloss sich der BFH nicht an. Auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass andere Arbeitnehmer den Lohn per Überweisung übermittelt bekämen, sei die Barzahlung an die Ehefrau als einzige Arbeitnehmerin als unüblich anzusehen. Die geringfügige Abweichung führte damit nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei dem Ehemann (BFH-Urteil vom 1.12.2004, Az. X R 4/03; BFH-Urteil vom 26.8.2004, Az. IV R 68/02).