März 2003: Alle Steuerzahler

Denkmalförderung neben Eigenheimzulage möglich

Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude kann der Eigentümer aufteilen und als Denkmalförderung parallel zur Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. In einem vor dem Finanzgericht Sachsen entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar für Maßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude die Eigenheimzulage beantragt. In den Vordruck zur Eigenheimzulage hatten sie als Bemessungsgrundlage die gesamten Aufwendungen eingetragen. Berücksichtigt werden bei der Eigenheimzulage jedoch maximal 100.000 DM (ab 2002: 51.120 Euro). Nach Erhalt der Denkmalbescheinigung beantragten sie außerdem für förderungswürdige Aufwendungen den Sonderausgabenabzug nach § 10f Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, weil diese Aufwendungen bereits in die Bemessungsgrundlage bei der Eigenheimzulage einbezogen worden seien. Dem widersprachen die Richter: Eine Doppelförderung ist nur für die Aufwendungen ausgeschlossen, die sich tatsächlich auf die Höhe der Eigenheimzulage ausgewirkt haben.

Wichtig: Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. X R 19/02) (FG Sachsen, Urteil vom 11.4.02, Az. 2 K 1616/99).