September 2006: Alle Steuerzahler

"Übungsleiterfreibetrag": Auch bei Lehrauftrag im EU-Ausland?

Lehrbeauftragte an einer deutschen Universität können grundsätzlich bis zu 1.848 EUR im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei vereinnahmen (so genannter "Übungsleiterfreibetrag"). Nach deutschem Recht soll diese Steuerbefreiung aber nicht für Lehrbeauftragte gelten, die an einer Universität im EU-Ausland tätig sind. Denn für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige an einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig ist, was aber auf eine Universität in Straßburg z.B. nicht zutrifft.

Diese Rechtslage verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs möglicherweise gegen EU-Recht. Deshalb hat er die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Hinweis: Bis zur Klärung dieser Frage durch den EuGH sollten betroffene Steuerpflichtige ihren Fall offen halten, indem sie Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Als "betroffen" sind alle Steuerpflichtigen anzusehen, denen der Steuervorteil nur deswegen verweigert wird, weil sie die Aufwandsentschädigung nicht von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von einer im EU-Ausland ansässigen entsprechenden Einrichtung erhalten (BFH-Beschluss vom 1.3.2006, Az. XI R 43/02).