August 2003: Abschließende Hinweise

Bundessozialgericht sichert Familienversicherung für Minijobber

Durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hat der so genannte Minijob noch einmal an Attraktivität gewonnen. Sie wird dafür sorgen, dass vielen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) die kostenfreie Krankenversicherung als Familienmitglied erhalten bleibt. Die Ersparnis beträgt rund 120 Euro pro Monat. Dieser Betrag würde nämlich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen.

Hintergrund dieser Aufwertung ist, dass eine kostenfreie Familienversicherung nur dann möglich ist, wenn das Einkommen des Mitversicherten 400 Euro nicht übersteigt. Schon geringe Zinseinkünfte führten bisher zum Verlust der Familienversicherung. Dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben. In der Urteilsbegründung heißt es: Entscheidend sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Liegen also die Zinseinkünfte unter 1.601 Euro (1.550 Euro Sparer-Freibetrag zuzüglich 51 Euro Werbungskostenpauschale), erhöht sich das zu berücksichtigende Einkommen nicht.

Praxishinweis: Für Mitversicherte ohne Minijob ist die Grenze 340 Euro im Monat maßgebend. Hat also zum Beispiel die mitversicherte Ehefrau Zinseinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung von mehr als 340 Euro im Monat, entfallen die Voraussetzungen für die Familienversicherung (BSG, Urteil vom 22.5.2003, Az. B 12 KR 13/02 R).