Mai 2005: Umsatzsteuerzahler

Bundesfinanzhof: Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die steuerlichen Regelungen, nach denen der Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten ab dem 1.4.1999 nur zu 80 Prozent und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sogar nur zu 70 Prozent zulässig war, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und finden damit keine Anwendung. Betroffene Steuerpflichtige können sich damit auf das für sie günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Hinweis: Da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wird, sollten Betroffene für alle Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1999 unter Hinweis auf das Urteil des BFH und unter Vorlage detaillierter Aufstellungen Änderungsanträge nach § 164 der Abgabenordnung stellen. Sollte die Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 bereits schon im Jahr 2000 abgegeben worden sein, ist bereits mit Ablauf des Jahres 2004 die Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass in diesen Fällen grundsätzlich keine Änderung mehr in Betracht kommt. Eine Änderung kann in solchen Fällen noch erfolgen, wenn ein Einspruch anhängig ist oder die Festsetzungsverjährung unterbrochen wurde. Man kann auch versuchen, sich auf die so genannte "Emmott`sche Fristenhemmung" zu berufen. Diese setzt voraus, dass eine entsprechende EU-Richtlinie nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde und die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs unzumutbar erschwert oder versperrt war. Wie die Finanzverwaltung allerdings mit solch einem Einwand umgehen wird, bleibt abzuwarten (BFH-Urteil vom 10.2.2005, Az. V R 76/03).