April 2004: Vermieter

Bezugsfertigkeit: Fertigstellung trotz fehlender sanitärer Einrichtung

Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Sind alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung aber auch trotz fehlenden WC´s bezugsfertig, so ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

Das Finanzgericht Münster stellt in seiner Begründung folgende Voraussetzungen für die Fertigstellung einer Wohnung auf: Die Fertigstellung richtet sich nach § 72 Absatz 1 Bewertungsgesetz, wobei auf objektive Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen ist. Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Sind jedoch alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung trotz fehlenden Waschbeckens und fehlenden WC´s bezugsfertig. Auf eine behördliche Abnahmebestätigung kommt es nicht an (FG Münster, Urteil vom 18.9.2003, Az. 5 K 7992/99 E).