Dezember 2004: Alle Steuerzahler

Betriebsveräußerungen: Minderung der Steuerbelastung

Gewinne aus Betriebsveräußerungen sind durch die so genannte Fünftelregelung oder unter bestimmten Vorraussetzungen durch den halben durchschnittlichen Steuersatz begünstigt. Die Höhe des Steuersatzes ist in diesen Fällen von den übrigen, nicht begünstigten Einkünften abhängig. Eine Verlagerung dieser Einkünfte in spätere Veranlagungszeiträume ist – auch vor dem Hintergrund der Tarifabsenkung – zu prüfen. Kommt es zu einem Verkauf zum Jahreswechsel, ist es durch die entsprechende Formulierung im Vertrag möglich, den Veräußerungsgewinn dem alten oder schon dem neuen Jahr zuzuordnen.

Die Besteuerung der stillen Reserven, die beim Verkauf aufzudecken sind, kann im Einzelfall auch durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen hinausgeschoben werden. Hierzu ist eine Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig und nicht nur die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter. Erklärt der Verpächter nicht explizit die Betriebsaufgabe, so bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des Verpächters unter Fortführung der Buchwerte. Es kommt nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und die künftigen Pachteinnahmen stellen gewerbliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Betriebseinnahmen dar. Wichtige Voraussetzung ist dabei, dass der Verpächter den Betrieb jederzeit, ohne wesentliche Änderungen selbst wieder aufnehmen kann. Nach jüngerer Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Betriebsverpachtung im Ganzen nicht daran scheitert, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört.