November 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsverpachtung an einen Branchenfremden

Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen besteht für den Verpächter das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Vorgang lediglich als Betriebsunterbrechung zu werten. Die Betriebsaufgabe hat die Aufdeckung der stillen Reserven und die Versteuerung des Aufgabegewinns zur Folge, während bei der Betriebsunterbrechung die Buchwerte fortgeführt werden.

Im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen sind die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Vorausgesetzt werden muss hierbei allerdings, dass dem Pächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden. Im Falle der Beendigung des Pachtvertrages muss der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger ohne weiteres in der Lage sein, mit dem Vorhandenen den Betrieb wieder aufzunehmen und fortzusetzen.

Stellt nun ein Unternehmen seine operative Tätigkeit ein und vermietet das Betriebsgrundstück an ein anderes branchenfremdes Unternehmen, so lag nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 26.6.75, Az. IV R 122/71) eine vollumfängliche Betriebsaufgabe vor. In einem aktuellen Urteil revidiert der BFH diese Meinung und geht nunmehr davon aus, dass es sich hierbei durchaus um eine Betriebsunterbrechung handeln kann.

Im Urteilsfall hatte eine Großhandels-OHG ihr Betriebsgebäude an eine Druckerei vermietet. In dem mit der Druckerei abgeschlossenen Mietvertrag für das Grundstück verpflichtete sich die OHG, diverse Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Aus der Anlage zum Mietvertrag ging u.a. hervor, dass die Mieterin lediglich berechtigt war, kleine bauliche Umgestaltungen der Mieträume vorzunehmen. Der BFH sah hierin eine Betriebsverpachtung, zumal der OHG die Möglichkeit verblieb, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (das Betriebsgrundstück war hier die einzige wesentliche Betriebsgrundlage). In der Begründung hierzu heißt es, für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reiche es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Besonders bemerkenswert: Bei der Entscheidung, ob es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, kommt es auf die Verhältnisse beim Verpächter und nicht beim Pächter an.

Hinweis: Sollte es jedoch bei der Vermietung oder Verpachtung an einen Branchenfremden dazu kommen, dass das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage baulich umgestaltet wird und damit nicht mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann, so ist von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Im Übrigen können natürlich auch andere Beweisanzeichen darauf hinweisen, dass die Absicht, den Betrieb später fortzuführen, entfallen ist (BFH-Urteil vom 28.8.2003, Az. IV R 20/02).