März 2006: Arbeitgeber

Betriebsveranstaltungen: Müssen nicht zu Arbeitslohn führen

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer an einen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je Betriebsveranstaltung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zuwendungen anlässlich von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern führen ab der dritten Veranstaltung ebenfalls zu Arbeitslohn.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Aufwendungen beim Überschreiten der aktuellen Freigrenze von 110 EUR derartig gewichtig, dass sie dann in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Beim Überschreiten der Freigrenze wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr angenommen. Das gilt selbst dann, wenn das Beisammensein der Arbeitnehmer den Kontakt untereinander verbessern und das Betriebsklima fördern soll. Weiter hat der BFH entschieden, dass auch eine mehrtägige Betriebsveranstaltung noch als üblich anzusehen ist. D.h., überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer zweitägigen Reise incl. Übernachtung die maßgebliche Freigrenze nicht, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn auch mehrtägige Veranstaltungen können im ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers liegen. Die 110-EUR-Grenze gilt nicht pro Tag, sondern pro Veranstaltung und Arbeitnehmer.

Hinweis: Um die Freigrenze effektiv auszunutzen und bei geringfügigem Überschreiten die Steuerpflicht zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den teilnehmenden Mitarbeitern: Diese erklären sich im Vorfeld einverstanden, die Kosten oberhalb von 110 EUR selbst zu tragen. Den übersteigenden Betrag behält der Arbeitgeber dann bei der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettolohn ein (BFH-Urteil vom 16.11.2005, AZ. VI R 151/00; BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 151/99).