Juni 2004: Umsatzsteuerzahler

Betriebseinnahmen: Pflicht zur Einzelaufzeichnung

Auch Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, müssen ihre Betriebseinnahmen einzeln aufzeichnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige ist seit Jahren als Taxiunternehmer tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Bei einer Außenprüfung wurden unter anderem Mängel in der Kassenführung festgestellt. Fraglich war in diesem Zusammenhang, inwieweit der Steuerpflichtige zur Einzelaufzeichnung der Einnahmen verpflichtet ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zur Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen verpflichtet ist. Die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Bestimmte Berufsgruppen (zum Beispiel Einzelhandelsunternehmen) werden von dieser Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität entbunden. Die Situation eines Taxiunternehmers lässt sich jedoch nicht mit der des Einzelhändlers vergleichen (BFH-Urteil vom 26.2.2004, Az. XI R 25/02).