April 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebseinnahme: Kasko-Erstattung muss als Einnahme verbucht werden

Wird ein Betriebs-Pkw gestohlen, muss die Kasko-Erstattung der Versicherung als Betriebseinnahme versteuert werden. Das gilt auch, wenn der Pkw in der Nacht vor der Wohnung des Betriebsinhabers gestohlen wird und dieser am nächsten Tag eine Privatfahrt machen wollte. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Argument, der Pkw sei während einer Privatnutzung gestohlen worden und die Versicherungserstattung damit privat "veranlasst", ließen die Richter nicht gelten. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Erstattung zumindest im Verhältnis der betrieblichen zur gesamten Nutzung des Pkw eine Betriebseinnahme.

Hinweis: Offen sind weiterhin die Fälle, in denen ein Unfall auf einer Privatfahrt passiert. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Anfrage an den Großen Senat zu diesem Thema kürzlich zurückgezogen. Er will seine Anfrage ergänzen und dem Großen Senat erneut vorlegen (BFH-Urteil vom 20.11.2003, Az. IV R 31/02).