August 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Betriebsaufgabe: Abfindung eines Pensionsanspruchs

Erhält ein Gesellschafter anlässlich der Aufgabe des Betriebs eine Einmalzahlung als Abfindung für seinen Pensionsanspruch, ist darin eine Minderung des Aufgabegewinns der Gesellschaft zu sehen. Auch Aufwendungen der Personengesellschaft, die zur Beendigung von Schuldverhältnissen getätigt werden, bis dahin aber durch den laufenden Betrieb veranlasst waren, können zu den Veräußerungs- und Aufgabekosten gehören.

Beim Gesellschafter selbst stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht. Diese durch den Bundesfinanzhof bestätigte Zuordnung der Abfindungszahlung führt bei dem Gesellschafter zu einem gesteigerten Gewinnumfang, der der ermäßigten Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt (BFH-Urteil vom 20.1.2005, Az. IV R 22/03).