November 2004: Arbeitnehmer

Berufsfeuerwehrmann: Einsatzwechseltätigkeit nicht gegeben

Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Einsatzwechseltätigkeit aus.

Der Begründung des Berufsfeuerwehrmanns, Verpflegungspauschalen wegen Einsatzwechseltätigkeit seien bereits dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer immer wieder an Einsatzorten tätig werden muss, die für ihn nicht vorhersehbar sind, folgt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht. Stattdessen ist gemäß Urteil eine Einsatzwechseltätigkeit schon auf Grund des Berufsbildes eines Feuerwehrmanns zu verneinen. Grundsätzlich stellt für ihn die Feuerwache die regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dort verbringt er den wesentlichen Teil seiner Arbeit. Die vom Feuerwehrmann vorgelegte Aufstellung der Einsatzzeiten belegte zudem, dass die auswärtigen Einsätze nur einen geringen Umfang der Gesamtarbeitszeit einnahmen. Die Tatsache, dass er immer wieder zur Feuerwache zurückkehrte und dass er seinen Dienst dort jeweils angetreten und beendet hat, bestätigen die grundsätzliche Auffassung des Gerichts. Somit kommen für die vorübergehenden Auswärtstätigkeiten lediglich die bei Dienstreisen zum Zuge kommenden Pauschalen in Betracht (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 11/04).