April 2003: Arbeitgeber

Überstunden-Verpflegung in Restaurants

Die Zeichen der modernen Berufswelt hat das Finanzgericht Hamburg erkannt: Auch während oder nach Arbeitsende gewährte Mahlzeiten können den Arbeitsprozess beschleunigen. Die "Bewirtung" liegt damit im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und bleibt für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter während außergewöhnlicher und dringender Projektarbeiten, die bis spät am Abend dauerten, mit Mahlzeiten während und manchmal nach Arbeitsende verpflegt. Die Mahlzeiten wurden in einfachen Restaurants in der Nähe eingenommen.

Hinweis: Was nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, bleibt auch sozialversicherungsfrei. Schwierigkeiten ergeben sich beim Nachweis des überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers. Für das betriebliche Interesse sprechen folgende Kriterien:

  1. Ein Auftrag erfordert einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.
  2. Die "Bewirtung" selbst findet außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit oder in der Mittagspause statt.
  3. Sie beschränkt sich auf ein einfaches Essen.
  4. Sie dient der Koordination verschiedener Abteilungen sowie deren Arbeitsergebnissen und wirkt dadurch beschleunigend (FG Hamburg, Urteil vom 24.7.02, Az. VI 226/99).