April 2006: Umsatzsteuerzahler

Berichtigungszeitpunkt: Bei Minderung des Entgelts

Hat sich das Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz gemindert, hat derjenige, der die Rechnung ausstellt, entsprechend ebenfalls die Umsatzsteuer zu berichtigen. Ist der (Rechnungs-)Leistungsempfänger ein Unternehmer, hat er die Vorsteuer entsprechend zu korrigieren. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Vertragsänderung
    Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung auf Grund einer späteren Vertragsänderung teilweise, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt dieser Vertragsänderung.

  • Mängelrüge
    Mindert sich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt auf Grund einer Mängelrüge, tritt die Änderung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche ein, d.h. im Auszahlungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kundenkonto.

  • Uneinbringlichkeit von Forderungen
    Eine Steuerberichtigung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des (Rechnungs-)Leistungsempfängers. Dies gilt allerdings ebenso für den Fall, dass der Empfänger die Forderung bestreitet. Hier muss dann deckungsgleich die Vorsteuer beim Empfänger berichtigt werden.

  • Boni, Skonti, Rabatte
    Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltminderung zum Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinbarung in der Regel noch nicht fest. Daher ist eine Berichtigung erst für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden (OFD Hannover, Verfügung vom 17.1.2006, Az. S 7330 – 25 – StO 181).