Januar 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Beratungstätigkeit gewerblich oder freiberuflich?

Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketings und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz vergleichbar sein. Sie wäre damit gewerbesteuerfrei Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten (BFH-Urteil vom 19.9.2002, Az. IV R 74/00).