September 2004: Alle Steuerzahler

Bemessungsgrundlage geldwerter Vorteil: Kosten für ein Navigationsgerät

Die Anschaffungskosten für ein in das Dienstfahrzeug des Steuerpflichtigen eingebautes Navigationsgerät werden nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils einbezogen, so die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde dem Steuerpflichtigen für seine nichtselbstständige Tätigkeit als Makler durch seinen Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug inklusive Navigationssystem für seine Tätigkeit, ebenso wie zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt ging nunmehr davon aus, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vom Bruttolistenpreis des Pkw zuzüglich des Kaufpreises des Navigationssystems auszugehen sei, da die Anschaffungskosten für das Navigationssystem als Sonderausstattung in den Bruttolistenpreis einzubeziehen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach in einem aktuellen Urteil dieser Auffassung. In der Begründung heißt es: Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 (§ 52 Absatz 5 Einkommensteuergesetz) sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Eine Definition des Begriffs Telekommunikationsgerät fehlt im Gesetz. Das Finanzgericht ist allerdings der Auffassung, dass ein Navigationssystem durchaus unter den Begriff Telekommunikationsgerät zu fassen ist. Danach bleibt die private Nutzung des Geräts steuerfrei. Die Revision wurde zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03E).