März 2003: Abschließende Hinweise

Beitragspflicht besteht erst bei Leistung einer Einmalzahlung

Kraft einer Änderung des § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn es ausgezahlt worden ist. Bisher gingen die Rentenversicherungsträger bei ihren Betriebsprüfungen davon aus, dass auch – zum Beispiel laut Tarifvertrag oder auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes – geschuldetes, aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen ist. Sie stützen sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1994 (Az. 12 RK 59/92), das im Sozialversicherungsrecht das "Anspruchsprinzip" und nicht das "Zuflussprinzip" zu Grunde legt. Wichtig: Die Neuregelung gilt nur für Einmalzahlungen. Laufende Gehaltsansprüche – zum Beispiel auf Tariflohn oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen – werden davon nicht berührt. Bereits anhängige Verfahren sind bis einschließlich 2002 nach bisherigem Recht zu beurteilen.