Januar 2003: Abschließende Hinweise

Befreiung von Zuzahlung für Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahr 2003

Die Krankenkasse hat nach den gesetzlichen Vorschriften die Versicherten von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu befreien und den bei der Versorgung mit Zahnersatz vom Versicherten zu tragenden Anteil der Kosten zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt im gesamten Bundesgebiet u.a. vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Dieser Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 v.H. und für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße.

Bei einer Bezugsgröße von 2.380 Euro für das Jahr 2003 liegt die Befreiungsgrenze danach im gesamten Bundesgebiet

1. bei Alleinstehenden mit einem Bruttoeinkommen bei 952,00 Euro,  
2. bei Ehepaaren mit einem Bruttoeinkommen bei 1.309,00 Euro  und
3. bei Familien mit einem Kind mit einem Bruttoeinkommen bei 1.547,00 Euro.  

Der Antrag auf Befreiung von der angeführten Zuzahlung ist bei der gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Krankenkasse stellt über die Befreiung von der Zuzahlung einen Ausweis aus, der dann bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln dem Arzt bzw. bei der abgebenden Stelle vorgelegt werden muss, damit die Befreiung von der Zuzahlung wirksam werden kann.