Juli 2003: Abschließende Hinweise

Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses während Erziehungsgeldbezug

Bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen während der Zeit, in der dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht, nicht gekündigt werden. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Ausbildung der Klägerin endete im Juni 1998. Zur gleichen Zeit gebar die Klägerin ihr Kind. In den folgenden 24 Monaten (vom Tag der Geburt an) bezog sie Erziehungsgeld und arbeitete zunächst nicht. Dies änderte sich im August 1999, indem die Steuerpflichtige in ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis (19 Wochenstunden) eintrat. Im Juni 2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2000. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil sie gegen § 18 Absatz 2 Nummer 2 Bundeserziehungsgeldgesetz verstoße.

Das Bundesarbeitsgericht legte fest, dass der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen darf, in der dem Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil die Einkommensgrenzen des § 5 Absatz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz überschritten sind (BAG- Urteil vom 27.03.2003, Az. 2 AZR 627/01).