April 2003: Alle Steuerzahler

Ausgleichsanspruch des Ehemanns auf gezahlte Steuer ist ausgeschlossen

Zahlt ein und derselbe Ehegatte jahrelang die von beiden Ehepartnern geschuldete Einkommensteuer, so ist auf den beiderseitigen Willen und eine stillschweigende Übereinkunft der Partner zu schließen, dass ein interner Ausgleich nicht stattfinden sollte. Wer diesem Entschluss nach dem Tod eines oder der beiden Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendung vorgetragenen Tatsachen zu beweisen. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

In der Begründung des Urteils heißt es: Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt würden, seien Gesamtschuldner der dabei festgesetzten Steuern. Als Gesamtschuldner schulde jeder Ehegatte die gesamte Leistung. Erfülle ein Ehegatte die Schuld in vollem Umfang, habe er gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Schuldbetrages, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu einer abweichenden Bestimmung könne es durch eine Vereinbarung, aber auch auf Grund schlüssigen Verhaltens kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aus der ständigen Übung der Eheleute, dass stets einer von ihnen die gemeinsame Steuer zahle, der Schluss zu ziehen, dass er die Steuer auch im Innenverhältnis allein tragen solle. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an (BFH-Urteil vom 15.1.2003, Az. II R 23/01).