Februar 2006: Alle Steuerzahler

Ausbildungskosten: Details zum steuerlichen Ansatz

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zur Behandlung von Berufsausbildungskosten anlässlich der gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2004 wie folgt geäußert:

  • Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Allerdings können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt werden.

  • Findet allerdings eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie das Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder zum Studium abkommandierte bzw. beurlaubte Bundeswehroffiziere oder für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche) statt, liegen Werbungskosten/Betriebsausgaben vor. Wird die Erstausbildung oder das Erststudium dagegen lediglich vom Arbeitgeber finanziell gefördert, können keine Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.

  • Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium fallen unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hinweis: Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können bis zu dem Betrag von 4.000 EUR im Kalenderjahr z.B. als Sonderausgaben abgezogen werden:

  1. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
  2. Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
  3. Mehraufwand für Verpflegung,
  4. Mehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung, sowie
  5. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (BMF, Schreiben vom 4.11.2005, Az. IV C 8 – S 2227 – 5/05).