April 2005: Umsatzsteuerzahler

Aufzeichnungspflichten: Erleichterung bei unterschiedlichen Steuersätzen

Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, grundsätzlich in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Manchen Unternehmern ist dies jedoch wegen der Art und des Umfangs ihrer Geschäfte nicht zuzumuten. Das Finanzamt gewährt hier auf Antrag Erleichterungen zum Beispiel für:

  • Unternehmer, die nur erworbene Waren liefern (wie Lebensmitteleinzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buchhändler),

  • Unternehmer, die wie Bäcker oder Fleischer neben erworbenen Waren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern.

Einzelheiten dieser Erleichterungen, die über das so genannte Aufschlagverfahren gewährt werden, die Höhe der Aufschläge und besondere Hinweise für Filialunternehmen regelt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die Erleichterung der Aufzeichnungspflichten ist allerdings nicht zulässig, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder mit einer entsprechenden anderen Speichermöglichkeit eingesetzt wird (BMF-Schreiben vom 5.1.2005, Az. IV A 5 – S 7390 – 1/05).