Januar 2003: Alle Steuerzahler

Aufwendungen für künstliche Befruchtung abziehbar

Die Richter des Finanzgerichts München haben in einem Urteil die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Aufwendungen anerkannt. Bei diesen Aufwendungen handelte es sich um Kosten eines Ehepaars, die im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung (Kryokonservierung) entstanden sind. Die Krankenkasse hatte diese Kosten nicht erstattet (FG München, Urteil vom 14.3.2002, A. 15 K 4531/99, nicht rechtskräftig).