Februar 2005: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten eines Körperbehinderten

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger (das heißt, Behinderte mit den Merkmalen "aG", "BI" und "H" im Schwerbehinderten-Ausweis) sind neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen. Damit werden nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten, sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgedeckt. Als angemessen ist eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km anzusehen. Außerdem ist auf die in den Lohnsteuer- und Einkommensteuer-Richtlinien festgesetzten Pauschsätze von derzeit 0,30 Euro je Kilometer (für das Streitjahr 1998: 0,52 DM je Kilometer) zurückzugreifen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.5.2004, Az. III R 16/02).