Mai 2004: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Kfz-Kosten Schwerbehinderter

Schwerbehinderte Steuerpflichtige mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag einen Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Decken die Pauschbeträge wegen nur geringer Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Benutzung und den Unterhalt des privaten Kfz ab, so kann der Steuerpflichtige anstelle der Pauschbeträge die ihm für die Inanspruchnahme eines – behinderungsgerechten – öffentlichen Verkehrsmittels, gegebenenfalls auch eines Taxis entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Anerkennung der im Jahr 2001 angefallenen Kfz-Kosten in Höhe von 4.164 Euro des zu 100 Prozent schwer- und stark gehbehinderten Steuerpflichtigen. Die Kosten setzten sich dabei aus folgenden Positionen zusammen: zehn Prozent der Anschaffungskosten, Garagenmiete, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Beiträge für einen Autoklub, Benzinkosten sowie Kosten der Reparatur und Wartung. Bezogen auf die Fahrleistung des gesamten Jahres von 3.601 Kilometer ergaben sich Kosten in Höhe von 1,15 Euro pro Kilometer. Dieser Betrag überstieg den Kilometer-Pauschbetrag von 0,30 Euro um ein Vielfaches. Der Steuerpflichtige beantragte dennoch die Anerkennung dieser Aufwendungen.

Als angemessene Fahrleistungen anerkannt werden nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km, jedoch nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt sind. Die Möglichkeit, im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der geringen Fahrleistungen einen Ausnahmefall von der Begrenzung auf 15.000 km anzunehmen, verneint der Bundesfinanzhof in seiner Begründung. Diese Möglichkeit würde gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz verstoßen (BFH-Urteil vom 18.12.2003, Az. III R 31/03).