August 2005: Alle Steuerzahler

Arbeitszimmer: Vorweggenommene Werbungskosten in der Elternzeit

Arbeitnehmer in der Elternzeit können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer vorab steuerlich geltend machen. Die Kriterien dafür richten sich nach den zu erwartenden Verhältnissen der künftigen Tätigkeit. Das heißt, Aufwendungen können nur dann als negative Einkünfte angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen während seiner späteren beruflichen Beschäftigung erfüllt.

Dies setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist zwar während der Elternzeit der Fall. Trotzdem ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass damit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die Kosten für das Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe zum Abzug kommen. Dies gilt auch, wenn die beruflich veranlassten Arbeiten ausschließlich zu Hause erledigt werden. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit bei vorweggenommenen Werbungskosten ist nicht allein auf den zeitlichen Gesichtspunkt der Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen. Ansonsten wäre der Abzug vorweggenommener Werbungskosten ohne Einschränkung möglich, was eine Bevorzugung im Vergleich zu aktiv beruflich Tätigen bedeuten würde. Maßgebend ist in solchen Fällen vielmehr die anschließend wieder angestrebte Tätigkeit. Wird diese üblicherweise in dem Betrieb oder der Firma ausgeübt, stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können in solchen Fällen nur mit dem begrenzten Betrag von aktuell 1.250 EUR angesetzt werden (BFH-Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI R 102/01).