August 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Arbeitszimmer: Für Kanzleibetrieb im Nebenberuf nur begrenzt absetzbar

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt nur bei einer, nicht jedoch auch bei den übrigen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen dar, bildet das Büro regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht des Saarlands in folgendem aktuellen Urteil angewendet:

Der Kanzleiraum eines Juristen lag im Obergeschoss seines selbst genutzten Einfamilienhauses und war über ein Treppenhaus und den Flur mit der privaten Wohnung verbunden. Der Jurist war im Nebenberuf als Rechtsanwalt tätig, während er im Hauptberuf als Angestellter beschäftigt war. Das heimische Büro nutzte er ausschließlich für seine selbstständige Nebentätigkeit.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können in einem solchen Fall nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben der selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Kommt man wie im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Mittelpunkt der Haupttätigkeit nicht im heimischen Büro liegt, indiziert dies regelmäßig, dass auch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer liegt. In solchen Fällen kann lediglich der begrenzte Betrag von aktuell 1.250 EUR angesetzt werden (FG des Saarlandes, Urteil vom 12.4.2005, Az. 1 K 4/05).