Februar 2004: Arbeitgeber

Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Lohnzahlungen Dritter anzeigen

Bereits mit Wirkung ab 1.1.2004 sind alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, Vorteile, die sie von Dritten erlangt haben, dem Arbeitgeber anzuzeigen (§ 38 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

Mit der Meldung des Arbeitnehmers erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von solchen Vorteilen, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, so dass er nunmehr als Arbeitgeber verpflichtet ist, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.

Dies ist mitunter ein fatales Ergebnis mit erheblichen Zusatzbelastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weil bislang geldwerte Vorteile "ohne qualifizierte Arbeitgebermitwirkung" (mindestens: Kenntniserlangung) lohnsteuerlich nicht zu erfassen waren.

Beachten Sie: Es wurde außerdem eine Verpflichtung des Arbeitgebers eingeführt, dem Betriebsstättenfinanzamt eine Mitteilung zu machen, wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht.