Juli 2005: Arbeitgeber

Arbeitgeberdarlehen: Keine Steuerpflicht bei marktüblicher Verzinsung

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die monatliche Lohn- und Gehaltszahlung hinaus einen Betrag zur Verfügung stellt, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann. Meist werden diese Darlehen zinslos bzw. zinsverbilligt gewährt.

Ohne Bedeutung ist die Laufzeit des Darlehens. Damit das Arbeitgeberdarlehen aber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird, muss das Darlehen seit dem 1.1.2004 mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,0 Prozent verzinst werden. Wird das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz überlassen, entsteht nach Lohnsteuerrichtlinien aus dem Differenzbetrag (vereinbarter Zins ./. Mindestzins von 5,0 Prozent) ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Kredit zu einem Effektivzins von 4 Prozent, gilt die Differenz bis zu 5 Prozent also grundsätzlich als geldwerter und damit zu versteuernder Vorteil.

Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.3.2005 jedoch dann nicht zulässig, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mindestzinssatz liegt. Dazu folgende Einzelheiten:

Der Urteilsfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen betrug effektiv 4,99 Prozent bei einer zehnjährigen Bindung. Der Arbeitgeber versteuerte Zinsvorteile von 1,01 Prozent, da im Streitjahr der nach den Lohnsteuerrichtlinien zu Grunde zu legende Durchschnittszinssatz bei 6 Prozent lag. Zwar akzeptierten die Richter in ihrer Entscheidung, dass die Verwaltung einen durchschnittlichen Zinssatz festsetzt, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden darf. Doch muss diese Typisierung wegen möglicher Schwankungen jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Zinssätze der Deutschen Bundesbank maßgebend. Im maßgeblichen Zeitraum berechnete die Bundesbank durchschnittliche Effektivzinssätze von rund 5 Prozent, so dass in dem Urteilsfall kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben war.

Hinweis: Die Hypothekenzinsen sind derzeit sehr günstig. Ein fünfjähriges Darlehen ist aktuell für deutlich unter vier Prozent Effektivzins erhältlich. Damit sollten Arbeitgeber überprüfen, ob die Höhe der versteuerten Zinsvorteile nicht ggf. anzupassen ist. Zu beachten ist weiter, dass der Zinsvorteil grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro beträgt (FG Köln, Urteil vom 10.3.2005, Az. 10 K 999/01).