Dezember 2014: Umsatzsteuerzahler

Anzahlungen: Zur Korrektur der Vorsteuer bei fehlender Leistungserbringung

| Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. In einem bulgarischen Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof nun mit der Frage befasst, ob ein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung auch dann zu berichtigen ist, wenn der Unternehmer die Anzahlung nicht zurückerhält. |

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es nicht mehr zur Ausführung der Leistung kommt, geht der Europäische Gerichtshof von einer zwingenden Vorsteuerkorrektur aus der Anzahlung aus. Für diese Vorsteuerkorrektur ist es auch bei Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes unbeachtlich, ob der Anzahlungsempfänger seine Umsatzsteuerschuld spiegelbildlich korrigieren kann. In einem solchen Fall müssen die beiden Wirtschaftsbeteiligten nämlich nicht zwingend gleich behandelt werden.

Auch eine fehlende Rückgewähr der Anzahlung ist kein Hindernis für eine Vorsteuerkorrektur, denn ein möglicher zivilrechtlicher Rückgewähr- und Ausgleichsanspruch berührt die vom Steuergesetz vorgegebenen Rechte der Finanzverwaltung nicht.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung vertreten eine andere Ansicht. Danach ist der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr zu berichtigen. Die Reaktionen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleiben vorerst mit Spannung abzuwarten.

Quelle | EuGH-Urteil vom 13.3.2014, Rs. C-107/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143027; BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09; BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 – S 7333/11/10001