Februar 2005: Alle Steuerzahler

Anschaffungskosten: Geldschenkung nach Hauserwerb

Ist zum Zeitpunkt einer zweckgebundenen Geldschenkung bereits ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Das heißt, auch wenn die Beteiligten sich von vornherein einig sind, dass der geschenkte Geldbetrag allein zur Kaufpreistilgung eingesetzt werden soll, kann als Gegenstand der Schenkung nicht mehr das Grundstück selbst angesehen werden. Gegenstand der Schenkung ist allein der Geldbetrag, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Die Grundstückskäufer, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben in dem zu Grunde liegenden Fall ein bebautes Grundstück für damals 280.000 DM. Zehn Tage nach der Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages schenkte die Mutter des Käufers diesem 90.000 DM zur Verwendung für den Erwerb des neuen Hauses, in dem die Eheleute eine Wohnung selbst bezogen haben und die andere Wohnung an die Mutter vermieteten.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der geschenkte Geldbetrag (hier: 90.000 DM) insgesamt der Schenkungsteuer und nicht nur der – regelmäßig – niedrigere Steuerwert des gekauften Grundstücks. Dementsprechend gehört der Anteil des Kaufpreises für das erworbene Grundstück, der aus der Zuwendung gezahlt wurde, zu den Anschaffungskosten für die von den Immobilienkäufern eigengenutzte Wohnung nach § 10e Einkommensteuergesetz. Außerdem kann den Grundstückskäufern der Abzug von Aufwendungen für eine fremd vermietete Wohnung nicht verwehrt werden (BFH-Urteil vom 1.6.2004, Az. IX R 61/03).