Februar 2004: Arbeitnehmer

Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille"

Kosten für eine "Computer-Arbeitsplatz-Brille" kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass er die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz trägt und die Brille nur mit speziell für den Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen versehen ist. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen (§ 6 Bildschirmarbeitsverordnung). Der Vorteil aus der Kostenübernahme führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daraus folgt im Umkehrschluss: Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen selbst, kann er sie als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (FG Baden Württemberg, Urteil vom 26.6.2003, Az.13 K 261/97, Rev. unter Az. VI R 50/03).