Januar 2006: Arbeitnehmer

Anrufungsauskunft "Lohnsteuer": Für Steuerfestsetzung nicht bindend

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft über ihre Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren einholen. Die Verbindlichkeit der Auskunft erstreckt sich allerdings nur auf den Lohnsteuerabzug und nicht auf die spätere Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt (Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt müssen nicht identisch ein). Da der Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer nur ein Vorauszahlungsverfahren darstellt, haben in diesem Zusammenhang vom Betriebsstättenfinanzamt vertretene Rechtsauffassungen nur vorläufigen Charakter. D.h., die Finanzverwaltung ist in dem sich anschließenden Veranlagungsverfahren vor dem Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich nicht daran gebunden.

In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Abfindung, die das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfrei befunden hatte. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Arbeitsplätze umstrukturiert wurden und daher keine Entlassungsentschädigung im eigentlichen Sinn vorlag. Bei der Veranlagung wurde von dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers die Abfindungszahlung auf Grund dessen als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. Auch wenn, wie in diesem Fall, durch die vorherige objektiv unrichtige Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts ein Schaden entsteht, d.h. die Betroffenen sich ggf. sogar gegen ein Abfindungsangebot in der konkreten Höhe entschieden hätten, müssen Arbeitnehmer dies in ihrer Einkommensteuererklärung hinnehmen.

Hinweis: Ist durch die unvorhergesehene Besteuerung durch das Wohnsitzfinanzamt ein Schaden entstanden, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Festsetzung. Ein eventueller Schadenersatzanspruch könnte höchstens in einem Verfahren gegen das Betriebsstättenfinanzamt geltend gemacht werden (FG Hamburg, Urteil vom 11.5.2005, Az. VI 295/03).