Oktober 2003: Kapitalanleger

Anlageberater haftet für schlechte Empfehlung

Stellt ein Anlageberater die Chancen und Risiken der von ihm empfohlenen Anlage nicht vollständig und richtig dar, haftet er dem Anleger gegenüber auf Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens.

Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg im Rechtsstreit eines Anlegers, der sich von einem Anlageberater über Steuersparmodelle hatte beraten lassen. Der Anlageberater empfahl ausschließlich den Erwerb von Anteilen eines bestimmten Immobilienfonds. Den Fondserwerb stellte er als "sichere Sache" dar, ohne auf die Gefahr des Totalverlustes bei Insolvenz der Fondsbetreiberin einzugehen. Zudem erweckte er wahrheitswidrig den Eindruck, der Erwerb der Immobilienfondsanteile bringe eine Rendite von 10 Prozent jährlich und die Fondsanteile seien nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern. Als der Anleger seine Anteile im Gesamtwert von über 30.000 Euro bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft verlor, klagte er auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht hat der Klage unter Anrechnung eines 25-prozentigen Mitverschuldens stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung, also aus dem abgeschlossenen Beratungsvertrag, auf Schadenersatz hafte. Er habe schuldhaft gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung verstoßen. So habe er bei der Empfehlung der Anteile falsche Angaben gemacht, die Chancen und Risiken nicht vollständig und richtig dargestellt und andere Alternativen gar nicht aufgezeigt. Weil das Oberlandesgericht davon überzeugt war, dass der Anleger die Anteile bei wahrheitsgemäßer und richtiger Aufklärung und Beratung nicht erworben hätte, sprach es die Haftung des Anlageberaters für den entstandenen Vermögensverlust aus. Allerdings müsse sich der Anleger ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen, weil er die Renditeerwartungen nicht überprüft und die Risiken der Beteiligung nicht hinterfragt hatte (OLG Bamberg, Urteil vom 29.7. 2003, Az. 5 U 82/03).