Oktober 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers

Der Bundesfinanzhof hat am 27.2.2003 eine interessante Entscheidung zur Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gefällt. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich zu mindestens 75 Prozent aus festen Gehaltsbestandteilen bestehen. Die variablen Bezüge (insbesondere Tantieme) sind regelmäßig nur insoweit zu akzeptieren, als sie 25 Prozent der Gesamtausstattung nicht überschreiten. Ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings angemessen, so muss nicht schon deshalb zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, nur weil die Vergütung zu mehr als 25 Prozent aus variablen Anteilen besteht. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob ein höherer Tantiemeanteil gerechtfertigt ist. Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Ertragslage der Kapitalgesellschaft starken Schwankungen unterliegt.

  • Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind. Steht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

  • Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für weitere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.2.2003, Az. I R 46/01).