Juli 2004: Alle Steuerzahler

Alterseinkünftegesetz: Nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften

Mit den Stimmen der rot-grünen Regierung hat der Deutsche Bundestag am 29.4.2004 das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11.6.2004 zugestimmt.

Nachfolgend ein Überblick über die elf wichtigsten Eckpunkte des AltEinkG:

1. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird neu geregelt. Es wird der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen, indem Altersvorsorgebeiträge steuerlich stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten stärker besteuert werden.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden – sofern die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt wurden – nachgelagert besteuert.

Die oben genannten Leistungen werden ab dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbstständigen – zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Leistungen.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von ein Prozent bis zum Jahre 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag ist für die Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass in Jahren, in denen Zahlungen nicht ganzjährig erfolgen, unvertretbar geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen können. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen.

Beispiel für die Rentenberechnung im Detail:
Ein Arbeitnehmer geht im November 2006 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 Euro. Im Juli 2007 erfolgt eine Erhöhung um 50 und im Folgejahr um weitere 100 Euro.

Berechnung 2006
1.000 Euro x 2 Monate 2.000
Steuerpflichtiger Anteil (Ertragsanteil 2006 = 52 Prozent) 1.040
– Werbungskosten-Pauschbetrag – 102
Ergibt sonstige Einkünfte in Höhe von 938
Der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz wird auf das Folgejahr übertragen.  
 
Berechnung 2007
6 Monate x 1.000 Euro sowie 6 Monate x 1.050 Euro 12.300
Steuerpflichtiger Anteil 52 Prozent (Satz aus Erstjahr) 6.396
– Werbungskosten-Pauschbetrag – 102
Sonstige Einkünfte 6.294
Für die restliche Laufzeit wird ein Freibetrag von (12.300 – 6.396) 5.904 Euro festgeschrieben. Der wird allerdings zeitanteilig gekürzt, sofern die Rente nicht das ganze Jahr über gezahlt wird.  
 
Berechnung 2008
6 Monate x 1.050 Euro sowie 6 Monate x 1.150 Euro 13.200
– festgeschriebener Freibetrag aus 2007 – 5.904
– Werbungskosten-Pauschbetrag – 102
Sonstige Einkünfte 7.194

Sofern der Rentner keine weiteren Einkünfte hat, bleibt er unter dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro. Da die statistische Durchschnittsrente bei etwa 10.000 Euro im Jahr liegt, wird die Steuerfreiheit bei vielen derzeitigen Beziehern greifen. Lediglich die künftigen Jahrgänge werden durch den ansteigenden Prozentsatz in die Steuerpflicht rutschen. Dafür konnten sie allerdings auch bereits einige Jahre lang höhere Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Der Systemwechsel erfasst allerdings Rentner ungleich stärker, die bereits heute auf Grund von weiteren Einkünften Steuern zahlen. Hier erhöht sich nicht nur das Einkommen insgesamt, sondern auch die Progression auf Zinsen oder Mieten. Eine mögliche Doppelbesteuerung von Personen mit geleisteten Beiträgen über der Bemessungsgrundlage wird verhindert, indem für diese Rentenanteile das Verfahren aus 2004 angewendet werden darf.

2. Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen
Als Sonderausgaben beschränkt abziehbar sind Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften weder beleihbar, vererblich, veräußerlich, übertragbar noch kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen). Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von 20.000 Euro. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind wie folgt abziehbar:
Begonnen wird im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 Prozent. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte, bis er im Jahr 2025 100 Prozent erreicht.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro, bei anderen Steuerpflichtigen, die zum Beispiel einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu einer Krankenversicherung erhalten, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro abgezogen werden.

Unter sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Handelt es sich nur um ergänzende Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, das heißt Versicherungen, die in Kombination mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen.

Wichtig: Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag vor dem genannten Termin geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt.

Beispiel:
A ist Arbeitnehmer. Er hat für seine Altervorsorge zusätzlich eine private Leibrentenversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2005 kann er folgende Ausgaben steuerlich geltend machen:
  • Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • 3.000 Euro
  • steuerfreier Arbeitgeberanteil
  • 3.000 Euro
  • zusätzliche private Leibrentenverischerung
  • 2.000 Euro
    Summe 8.000 Euro
    davon 60 Prozent 4.800 Euro
    abzüglich dem Arbeitgeberanteil 3.000 Euro
    Im Jahr 2005 ist somit ein Betrag von 1.800 Euro
    absetzbar, wenn der Höchstbetrag (s.u.) nicht überschritten wird  
    Berechnung des Höchstbetrags: 20.000 Euro
    davon 60 Prozent 12.000 Euro
    abzüglich dem steuerfreien Arbeitgeberanteil 3.000 Euro
    ergibt einen maximal absetzbaren Betrag von 9.000 Euro
    Da der maximal absetzbare Betrag des Jahres 2005 in Höhe von 9.000 Euro nicht überschritten wird, kann A Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.800 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
    Günstigerprüfung: In einer Übergangsphase (bis zum Jahr 2019) können insgesamt jedoch mindestens so viele Vorsorgeaufwenungen wie bisher abgesetzt werden. Diese Hintertür soll Klagen gegen das Alterseinkünftegesetz verhindern.

    3. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag
    Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.

    Des Weiteren wird bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.044 Euro) an den Werbungskosten-Pauschbetrag angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht (102 Euro). Mit anderen Worten: Bezieher von Beamten- und Werkspensionen erhalten nur noch den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 Euro). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

    4. Rentenbezugsmitteilungen
    Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt.

    5. Ertragsanteilsbesteuerung
    Wird aus versteuertem Einkommen gebildetes Kapital verrentet, bleibt es bei der bisherigen Besteuerung nach dem Ertraganteil. Das gilt etwa für Veräußerungsrenten sowie Leibrenten gegen Einmalbetrag. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005, da ein geringerer Diskontierungsfaktor unterstellt wird. So beträgt der Satz beim 65. Lebensjahr nur noch 18 anstatt bisher 27 Prozent.

    6. Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen fällt
    Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden, zurückgeführt. Bei Kapitalauszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen soll die Hälfte der Erträge unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei bleiben (Ergebnis aus dem Vermittlungsausschuss): Die Laufzeit der Verträge beträgt mindestens 12 Jahre. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

    7. Vereinfachungen bei privater kapitalgedeckter Altersvorsorge (Riester-Rente)
    Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge gibt es Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Anbieter: Das Antragsverfahren wird vereinfacht, indem ein Dauerzulage-Antrag eingeführt wird. Die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen. Damit werden entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulage-Antrag entbehrlich. Es wird ein einheitlicher Sockelbetrag eingeführt. Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von elf auf fünf verringert. Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung wird in Höhe von 30 Prozent des Kapitals gesetzlich zugelassen. Der Anbieter wird verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen.

    8. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
    Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b Einkommensteuergesetz) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben.

    Wichtig: Vertrauensschutz gilt für Altverträge, also für vor dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen. In Zukunft können auch Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) wird erhöht um einen festen Betrag von 1.800 Euro im Kalenderjahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommensteuergesetz entfällt für Beiträge zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse.

    Verbesserung der Mitnahme erworbener Betriebsrentenanwartschaften
    Die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften wird verbessert. Neben einer einvernehmlichen Übertragung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber hat der Beschäftigte zukünftig ein Recht auf Mitnahme des beim ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Betriebsrentenkapitals zum neuen Arbeitgeber beziehungsweise in dessen Versorgungseinrichtung.

    9. Neuerungen bei den Altersvorsorgeverträgen
    Neu eingeführt werden geschlechtsneutrale Tarife für neu zu zertifizierende Altersvorsorgeverträge sowie eine Widerrufsmöglichkeit für bereits vor dem 1.1.2006 zertifizierte und als Muster zu verwendende Altersvorsorgeverträge, bei denen die sich ergebenden Leistungen nicht auf Grundlage geschlechtsneutraler Tarife ermittelt werden. Ebenso neu eingeführt wird die vorvertragliche Informationspflicht des Anbieters von Vorsorgeverträgen über die Portfoliostruktur, das Risikopotenzial, die Anlagepolitik und darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Es wird eine grundsätzliche Verpflichtung des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen bestehen, bei der jährlichen Information des Vertragspartners über die Kapitalentwicklung mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Kapitalanlage berücksichtigt wurden. Zusätzlich werden die Anforderungen für Altersvorsorgeverträge an die Renditeangabe erhöht. Hierzu zählt die Simulation denkbarer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von zwei, vier oder sechs Prozent.

    10. Im Ausland lebende Rentner
    Im Ausland lebende Rentner, deren Renten nachgelagert besteuert werden, haben künftig eine Erklärung als beschränkt Einkommensteuerpflichtige abzugeben.

    11. Aufgabe des Nettorentenniveaus
    Die auf das Nettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende Betrachtungsweise wird aufgegeben.