Mai 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Allein-Gesellschafter-GF: Keine generelle Rentenversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat jüngst entschieden, dass der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig ist, wenn er selbst nur für die GmbH und somit nur für einen Auftraggeber tätig war und keine Arbeitnehmer beschäftigte. Darüber hinaus wurden in dieser Entscheidung aber keine Aussagen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur steuerlichen Einordnung der Tätigkeit getroffen.

Diese von der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger abweichende Beurteilung hat erhebliche Verunsicherungen ausgelöst, da nicht sicher war, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden sollte. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass sämtliche bisher nicht sozialversicherungspflichtige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. sogar rückwirkend rentenversicherungspflichtig geworden wären.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zwischenzeitlich auf die Entscheidung reagiert und verkündet, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.

Hinweis: Damit scheinen für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie eventuelle Beitragsnachzahlungen "vom Tisch" zu sein. Dennoch gilt es zu beachten, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch niemand mit Sicherheit den Inhalt der erbetenen gesetzlichen Klarstellungen vorhersehen kann (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.4.2006).