September 2004: Abschließende Hinweise

Aktuelle Gesetzgebung: Das neue Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Am 1.8.2004 ist das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" (SchwarzArbG) in Kraft getreten. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Punkte des Gesetzes vor.

Was ist neu an dem Gesetz?

Neu an dem Gesetz ist vor allem, dass Kontrollregelungen, die bisher in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Sozialgesetzbuch, geregelt waren, inhaltlich zusammengeführt und wesentlich ergänzt werden. Daneben werden die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der zuständigen Behörden erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen. Außerdem wird der Begriff der Schwarzarbeit erstmalig dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst definiert.

Was ist Schwarzarbeit?

In § 1 Absatz 2 SchwarzArbG wird aufgeführt, welche Tatbestände unter das SchwarzArbG fallen.

1. Pflichten bei der Sozialversicherung werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistung ergeben.

2. Steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Betroffen sind die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und die Lohnsteuer.

Wichtig: Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abgabenordnung (AO) nicht nur, wer eine Steuer schuldet, sondern auch derjenige, der eine Steuer für einen Dritten einzubehalten und abzuführen hat. Damit fällt also nicht nur die Lohnsteueranmeldung und -abführung unter das SchwarzArbG. Gegen das SchwarzArbG verstößt auch, wer seinen Pflichten aus § 48 Einkommensteuergesetz (Stichwort: Steuerabzug am Bau) nicht nachkommt.

3. Verstöße gegen Gewerbe- bzw. Handwerksordnung
Schwarzarbeit leistet ferner, wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

  • seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist,

  • oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag an Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit.

Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?

Verschont sind Gelegenheitsarbeiten, etwa von Partnern, Angehörigen oder Nachbarn; die Gefälligkeit muss im Vordergrund stehen, zum Beispiel:

  • Gelegentliches Rasenmähen,

  • Babysitten ein paar Mal im Monat,

  • Tätigkeiten nach dem Motto "Hilfst du mir, helfe ich dir" und

  • Gegenseitige Hilfen in der Landwirtschaft

Welche Befugnisse haben die Behörden?

Die Behörden dürfen die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort arbeitenden Personen betreten. Das Betreten der privaten Wohnung gegen den Willen der Bewohner ist grundsätzlich nicht gestattet.

Wann darf überprüft werden?

Bei der Personenüberprüfung stellt das neue SchwarzArbG nicht mehr auf die Geschäftszeit (des Unternehmens / Auftraggebers) ab, sondern auf die tatsächlichen Arbeitszeiten. Mit anderen Worten: Wenn die Arbeiter vor Ort tätig sind, können sie auch kontrolliert werden.

Eine Beschränkung auf die Geschäftszeit gilt allerdings nach wie vor, wenn es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen geht. Hier muss den Behörden während der Dienstzeit Zutritt gewährt werden.

Was darf überprüft werden?

Bei der "Geschäftsüberprüfung" dürfen die Behörden Einsicht nehmen in Lohn-, Melde- und andere Unterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 4 SchwarzArbG). Dahinter steckt die Überlegung, dass Schwarzarbeit im gewerblichen Bereich nicht vollständig im Verborgenen ausgeführt werden kann, weil Generalunternehmer von schwarzarbeitenden Subunternehmen in der Regel eine Rechnung über ausgeführte Bauleistungen erhalten.

Außerdem dürfen die Behörden die Personalien der Personen überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten tätig sind. Mitgeführte Ausweispapiere müssen ausgehändigt werden. Folgende Fragen müssen konkret beantwortet werden: Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit.

Ferner können die Behörden von den "Arbeitnehmern":

  • Auskünfte hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten einholen und

  • Einsicht in mitgeführte Unterlagen nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht oder abgeleitet werden können.

Hinweis: Der Zoll darf Fahrzeuge anhalten, um nach schwarzarbeitenden Personen zu forschen und die mitgeführten Unterlagen in Hinblick auf zu erledigende Projekte sichten. Im Privathaushalt prüft der Zoll nur nach Anzeige oder konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb. Die Privatsphäre bleibt geschützt. Der Eintritt ist nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erlaubt.

Zentrale Datenbank

Um das Gesetz optimal durchführen zu können, wird eine zentrale Datenbank eingerichtet. Hier dürfen Daten gespeichert werden, sobald im konkreten Fall Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen. Die Daten dürfen nur zur Prävention, Prüfung und Ermittlung sowie Ahndung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verwendet werden (§ 16 SchwarzArbG).

Achtung bei Chiffre-Anzeigen

Werbemaßnahmen, die ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einer Chiffre erfolgen, stellen keinen Schutz vor Nachprüfungen dar. Enthält die Anzeige Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit, können die Behörden der Zollverwaltung denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Chiffre-Anzeige veröffentlicht hat. Er muss der Behörde den Namen und die Anschrift des Auftraggebers der Chiffre-Anzeige mitteilen, und zwar unentgeltlich.

Welche Pflichten und möglichen Strafen ergeben sich für den Privatbereich?

Bei Leistungen rund um die Immobilie besteht Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten. Das gilt neben Bauleistungen auch für Garten- und Reparaturarbeiten. Der private Auftraggeber muss auf einer Rechnung bestehen und sie zwei Jahre lang aufbewahren. Auf Anfrage von Zoll oder Finanzbeamten hat er den Beleg über die ausgeführte Baumaßnahme vorzulegen, sonst drohen Bußgelder von bis zu 500 Euro. Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen. Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter. Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt, generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nacherhoben.

Welche Pflichten und möglichen Strafen ergeben sich für den Unternehmensbereich?

Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das SchwarzArbG verschärft nunmehr die Vorschrift. Die Neufassung sieht vor, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung innerhalb von sechs Monaten nachkommen muss.

Galt bisher nur das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen als Straftatbestand, wird durch das neue Gesetz jede Form von Schwarzarbeit mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug geahndet. Kriterium ist jetzt, wer unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten Tatsachen meldet.

Das neue Gesetz hat zudem Auswirkungen auf die Unfallversicherung von Schwarzarbeitern. Erhielten Schwarzarbeiter aus der gesetzlichen Unfallversicherung bisher ohne Nachforschungen stets Entschädigungen, ändert sich dies mit dem neuen Gesetz entscheidend. Bei Antragseingang wird jetzt geforscht, ob der Verunglückte versichert war. Ist dies nicht der Fall, muss der Unternehmer alle Krankheitskosten erstatten. Privathaushalten droht in solchen Fällen ein Bußgeld oder eine Nachzahlung der Beiträge rückwirkend für vier Jahre, denn aus der Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten. Positiv hierbei ist jedoch, dass solche Tätigkeiten von der Versicherung gedeckt werden. Vor Regressansprüchen müssen die Versicherer den Einzelfall angemessen prüfen.

Gesondert in § 10 SchwArbG geregelt wird die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen. Werden Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, liegt eine Straftat vor. Diese wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen.

Weitere Maßnahmen

Der Sozialversicherungsausweis wird entgegen dem eigentlichen Regierungsentwurf nicht abgeschafft. Dafür wird künftig eine Chipkarte, ähnlich der Krankenversichertenkarte, erprobt. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, wird bereits bei Vorsatz ein strafwürdiges Verhalten unterstellt.