August 2004: Arbeitgeber

Abmahnung: Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

Nutzt der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen PC zu privaten Internet-Recherchen, kann ihm der Arbeitgeber regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung kündigen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Ein in Heimarbeit beschäftigter Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Dieser hatte die Kündigung damit begründet, dass der Arbeitnehmer den für ihn zur Verfügung stehenden PC während der Arbeitszeit privat zum Internet-Surfen genutzt habe. Dabei habe er überwiegend pornografische Dateien heruntergeladen und dadurch gegen die hinsichtlich der Nutzung des Internets bestehende Dienstvereinbarung verstoßen.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung unwirksam. Nutze der Arbeitnehmer entgegen der Dienstvereinbarung den Zugang zum Internet auch während der Dienstzeit privat, ohne dass andere schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers dadurch beeinträchtigt würden, könne dies in aller Regel eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur bei vorheriger Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeitgeber habe auch nicht nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer infolge der Nutzung des Internets während der Arbeitszeit andere ihm obliegende Aufgaben vernachlässigt und die in seinem Arbeitsplan vorgesehenen Arbeiten nicht verrichtet habe (LAG Köln, Urteil vom 17.2.2004, Az. 5 Sa 1049/03).