Mai 2004: Arbeitnehmer

Abfindung: Steuerbegünstigung auch bei befristetem Arbeitsvertrag

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein befristeter Arbeitsvertrag nicht fortgeführt wird, kann er diese begünstigt nach der so genannten Fünftel-Regelung versteuern (§ 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn eine solche Abfindung im Arbeitsvertrag von vornherein für den Fall vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortgeführt wird. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Erläuterung der Fünftel-Regelung: Danach wird die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne den zu versteuernden Teil der Abfindung ermittelt. Diesem zu versteuernden Einkommen wird ein Fünftel des steuerpflichtigen Teils der Abfindung hinzugerechnet und die sich darauf ergebende Einkommensteuer ermittelt. Der Unterschied zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt somit die Mehrsteuer, die auf die Abfindung entfällt.

Hinweis: Für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist es unerheblich, ob die Abfindung vorab geregelt ist oder erst anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Anders sieht es beim Freibetrag nach § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz aus. Dieser kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Abfindung auf einer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung beruht (BFH-Urteil vom 10.9.2003, Az. XI R 9/02).