Juni 2003: Arbeitgeber

400 Euro-Aushilfen dürfen gelegentlich mehr verdienen

Die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25. Februar 2003 enthalten folgende Bestimmungen für den Fall, dass eine Aushilfe vorübergehend die 400 Euro-Arbeitsentgeltsgrenze überschreitet:

  1. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro pro Monat, so tritt vom Tage des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
    Beispiel:
    Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 Euro. Am 15. Mai wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 410 Euro mit Wirkung vom 1. Juni vereinbart.
    Lösung:
    Da das Arbeitsentgelt vom 1. Juni an 400 Euro überschreitet endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung am 31. Mai.
  2. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltsgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
    Beispiel:
    Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 Euro. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1. Juli bis 31. August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1. Juli bis 31. August auf monatlich 480 Euro.
    Lösung:
    Die Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltsgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
  3. Anders ist es jedoch, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro vereinbart wird. Dann ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Dauerbeschäftigung handelt, mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.