Juni 2006: Arbeitgeber

400-EUR-Jobber: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt

Ein Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sofern 400 EUR pro Monat überschritten werden, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EUR-Grenze eingehalten wird.

D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt.

Hinweis: Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02).