August 2006: Alle Steuerzahler

1-Prozent-Regel: Anforderungen an Nachweis jetzt klarer

Ab 2006 ist die 1-Prozent-Regel nur noch auf Pkw mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung anwendbar. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:

  • Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. über Eintragungen im Terminkalender, über Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen.

  • Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zur zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende des Drei-Monats-Zeitraums zu vermerken.

  • Liegen Pendelfahrten in den Betrieb und/oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bereits bei über 50 Prozent, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich.

  • Auch bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt ein Nachweis. Hier ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung. Das gilt z.B. für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte. Ist der Fuhrpark größer, gilt die automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung.

  • Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.

Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50 Prozent, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozent-Regel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.

Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Privatentnahme kann allerdings dann nicht mehr pauschal angesetzt werden, wenn die 1-Prozent-Regel bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Entnahmewerte.

Hinweis: Trotz der lästigen neuen Pflichten bei betrieblichen Pkw hat die Klarstellung zumindest einige Erleichterungen gebracht. Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die Dienstwagenbesteuerung, d.h. die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt (BMF, Schreiben vom 7.7.2006, Az. IV B 2 – S 2177- 44/06/ IV A 5 – S 7206 – 7/06)