September 2006: Arbeitnehmer

Werbungskostenabzug: Beim häuslichen Arbeitszimmer

Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.

Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.

Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:

  • Das heimische Büro befindet sich im Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer".

  • Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

  • Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen gegenüberstellen kann (BFH-Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R 21/03).