November 2006: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Gemischt veranlasster Reiseaufwand aufteilungsfähig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst die für Steuerpflichtige positive Entscheidung getroffen, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise beim Arbeitnehmer nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören, sofern eine sachgerechte Aufteilung möglich ist.

Diese Auffassung soll jetzt ebenso auf den Werbungskostenabzug übertragen werden. Auch in diesem Bereich sollen die Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Ausgaben trennbar sein, sofern hierzu ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht und der berufliche Anlass nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Klärung dieser Frage wurde der Große Senat des BFH angerufen (dieser wird u.a. dann angerufen, wenn es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen gibt).

Hinweis: Wegen dieses aktuellen Verfahrens und weiterer anhängiger Revisionen sollten Selbstständige und Arbeitnehmer entsprechende Fälle offenhalten. Sie können als Aufteilungskriterium z.B. den Zeitfaktor in Ansatz bringen. Eindeutig zuzuordnende Aufwendungen – wie etwa Seminargebühren – sind ohnehin voll abziehbar. Auch Anleger oder Vermieter sollten im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ihre Fälle z.B. bezüglich der Reiseaufwendungen offenhalten, da hier ein Abzug bei gemischter Veranlassung ebenfalls bislang nicht möglich ist (BFH-Beschluss vom 20.7.2006, Az. VI R 94/01, beim Großen Senat unter Az. GrS 1/06).