September 2006: Kapitalanleger

Werbungskosten: Beim Erwerb von Arbeitgeber-Gesellschaftsanteilen

Erwerben Arbeitnehmer Gesellschaftsanteile an ihrer Arbeitgeberin, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können sie, sofern dafür eine Darlehnsaufnahme notwendig ist, die Schuldzinsen regelmäßig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Denn in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer aus den Aktien Gewinnanteile und damit positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Da der Erwerb der Aktien mittels eines Darlehns finanziert wurde, stehen diese Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsart. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Ansatz der Schuldzinsen nicht Steuer mindernd auswirkt.

Hinweis: Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden Arbeitsplatzes anstrebt. Das kann insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit bei erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus dieser Beteiligung der Fall sein (BFH-Urteil vom 5.4.2006, Az. IX R 111/00).