March 2006: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Abzugsmöglichkeiten bei witterungsbedingten Unfällen

Der Winter hat in einigen Regionen für viel Eis und Schnee gesorgt. Passiert ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit, können Arbeitnehmer die Aufwendungen neben der Entfernungspauschale grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Dies betrifft grundsätzlich alle Unfälle, die auf notwendigen Fahrten zum Tanken, zur Autoreparatur sowie zur Einnahme des Mittagessens in der Nähe der Einsatzstelle während der Arbeitszeit geschehen. Abzugsfähig sind die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug sowie die Kosten des Unfallgegners für den Unfallschaden. Das gilt auch, wenn wegen des Schadenfreiheitsrabatts auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Hinzu kommen:

  • Gebühren für den Mietwagen,
  • Gutachterkosten,
  • Anwalts- und Gerichtskosten,
  • an Dritte gezahltes Schmerzensgeld,
  • Abschleppkosten,
  • Aufwendungen für Telefon und Taxi,
  • Krankheitskosten und
  • Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner.

Lässt der Arbeitnehmer das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann der durch den Unfall verursachte Wertverlust als Werbungskosten abgezogen werden. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bemisst sich nach dem Zeitwert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Ereignet sich der Unfall z.B.

  • auf einer Dienstreise,
  • während eines beruflich bedingten Umzugs,
  • auf dem Weg zu einer Fortbildungsveranstaltung oder
  • zur wechselnden Einsatzstelle,

kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Reiskostengrundsätzen steuerfrei ersetzen. Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können dann vom Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ein berufsbedingter Unfall ist nicht auf Privatfahrten oder bei Alkoholeinfluss anzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn die Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet wird.

Hinweis: Bei einem Firmenwagen trägt der Betrieb grundsätzlich die Aufwendungen des Unfalls. Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privatanteil über die Ein-Prozent-Regel erfasst, hat der Unfall keine Auswirkungen. Bei Fahrtenbuchführung erhöht die Schadenbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten und damit den Kilometersatz. Muss der Arbeitnehmer laut Vertrag die auf Privatfahrten angefallenen Unfallkosten selbst tragen und verzichtet die Firma auf diese Forderung, stellt dieser Verzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.