August 2003: Alle Steuerzahler

Vorlage des Fahrtenbuchs im Original notwendig

Die kurz vor Abgabe der Steuererklärung gefertigte Reinschrift eines Fahrtenbuchs mit gleichzeitiger Vernichtung der Originalaufzeichnung reicht zur steuerlichen Anerkennung des Fahrtenbuchs nicht aus. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Zu diesen erforderlichen Aufzeichnungen zählen die Angabe zum Reisezweck, der Zielort und die aufgesuchten Geschäftspartner sowie Zeitangaben und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügen nicht. Nur auf diese Weise kann ein Fahrtenbuch seiner Funktion, einer lückenlosen Erfassung sämtlicher unternommener Fahrten und einer späteren Verifizierung zugänglich zu machen, gerecht werden.

Falls der Steuerpflichtige dem nicht nachkommt, wird selbst für Pkw, die ausschließlich betrieblich genutzt wurden, die Ein-Prozent-Regelung angewandt (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 4.9.2002, Az. 4 K 11106/00 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter BFH Az. IV D 9-03).