January 2003: Alle Steuerzahler

Steuerverkürzungen bei blanko unterschriebenem Mantelbogen

Der Steuerpflichtige dokumentiert durch die eigenhändige Unterschrift auf der Steuererklärung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Aus einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerpflichtigen resultieren eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre und eine eventuelle Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 378 Abgabenordnung). Zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt es, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben werden, um Steuern zu mindern oder um nicht gerechtfertigte Steuervergünstigungen zu erlangen (§ 370 Abgabenordnung).

Ein Steuerpflichtiger hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, wobei er mit seiner Unterschrift auf dem Erklärungsvordruck/Mantelbogen auch die Versicherung unterzeichnet, dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.

Überlässt der Steuerpflichtige unter Missachtung seiner Pflichten seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und lässt den Berater die von diesem ausgefüllten Erklärungen ungeprüft bei seinem Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel leichtfertig im Sinne des § 378 AO (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1.3.2002, Az. 4 St RR 2/2002).